Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 56 Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.05.1956 – 1 StR 444/55
- BGH, 26.03.1954 – 1 StR 23/54
- BGH, 22.03.1963 – 2 StR 175/62
- AG Büdingen, 08.02.2024 – 60 OWi 18/24
- FG Düsseldorf, 04.11.2016 – 1 K 2470/14 LZitiert von 1
- BGH, 11.07.1956 – 1 StR 306/55Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2025 – 6 AR 1/25Rechtsbeschwerdezuständigkeit in datenschutzrechtlichen BußgeldverfahrenZitiert von 1
- VGH Bayern, 29.11.2024 – 8 CS 24.1462Erfolglose Beschwerde gegen die befristete Teileinziehung einer Straße zur probeweisen Einrichtung einer Fußgängerzone KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 7
- LAG Baden-Württemberg, 20.03.2024 – 10 Sa 58/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/56#abs-1 (1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/56#abs-2 (2) Die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde entweder sofort zahlt oder innerhalb einer Frist, die eine Woche betragen soll, bei der hierfür bezeichneten Stelle oder bei der Post zur Überweisung an diese Stelle einzahlt. Eine solche Frist soll bewilligt werden, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht sofort zahlen kann oder wenn es höher ist als zehn Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/56#abs-3 (3) Über die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1, die Höhe des Verwarnungsgeldes und die Zahlung oder die etwa bestimmte Zahlungsfrist wird eine Bescheinigung erteilt. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/56#abs-4 (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1 Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist.